- 6 Ob 692/90
Veröff: RZ 1991/21 S 96
- 3 Ob 10/93
Auch; Beisatz: Hier: Nicht jedoch bei einer einstweiligen Verfügung, die bloß zur Sicherung eines Räumungsanspruchs dient, da hier keine Streitigkeit über die Räumung vorliegt und ihr auch nicht gleichgehalten werden kann. (T1)
- 3 Ob 1107/93
Entscheidungstext OGH 30.06.1993 3 Ob 1107/93
Auch; Beisatz: Die Lösung als Vorfrage in den Entscheidungsgründen fällt hingegen nicht darunter. (T2)
- 1 Ob 562/93
Vgl; nur: Die Ausnahme von der wertgrenzenmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit ist im Räumungsstreit nur dann anwendbar, wenn über das Bestandsverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung (und sei es auch bloß als Vorfrage, wie zum Beispiel in den Fällen des
§ 1118 ABGB) zu entscheiden ist. (T3)
Beis wie T2
- 7 Ob 626/94
Auch; nur T3
- 7 Ob 522/95
Auch; nur T3
- 1 Ob 2124/96a
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2124/96a
Auch; nur T3; Beisatz: Der Zweck der gegenüber den allgemeinen Bestimmungen über die Revision in
§ 502 Abs 3 Z 2 ZPO angeordneten Ausnahme liegt gerade darin, Entscheidungen über das Dauerschuldverhältnis selbst unabhängig von jeder Bewertung für revisibel zu erklären. (T4)
- 8 Ob 2140/96f
Entscheidungstext OGH 17.10.1996 8 Ob 2140/96f
Auch; nur T3; Beis wie T4
- 3 Ob 285/98b
- 1 Ob 242/98i
Vgl auch; nur T3; Beis wie T4
- 1 Ob 370/98p
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5
- 2 Ob 43/99h
Vgl; Beis wie T5
- 10 Ob 11/00s
Vgl auch; nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Ist daher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages im Rahmen des Räumungsstreites strittig, hängt die Zulässigkeit der Revision nicht vom Streitwert ab. (T6)
- 9 Ob 293/00d
Vgl auch; Beis wie T6
- 9 Ob 35/01i
nur: Die Ausnahme von der wertgrenzenmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit ist im Räumungsstreit nur dann anwendbar, wenn über das Bestandsverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung sei es auch bloß als Vorfrage zu entscheiden ist. (T7)
Beis wie T5
- 6 Ob 73/02g
Auch; Beis wie T6
- 7 Ob 16/03h
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6
- 7 Ob 211/04m
Vgl
- 7 Ob 37/08d
Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Stützt der Kläger das Räumungsbegehren auf titellose Benützung, leitet diese aber bereits in der Klagserzählung daraus ab, dass ein vom Beklagten abgeschlossener Pachtvertrag dem Kläger gegenüber unwirksam sei, ist das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages im Rahmen eines Räumungsstreites strittig. (T8)
- 7 Ob 212/08i
Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Räumungsklagen sind daher nur dann als Bestandstreitigkeiten im Sinn des
§ 49 Abs 2 Z 5 JN anzusehen, wenn sie aus der Beendigung eines Bestand-, Nutzungs- oder Teilpachtverhältnisses resultieren, nicht hingegen, wenn sie sich auf die Benützung ohne Rechtsgrund beziehen. (T9)
Beisatz: Die (Zuständigkeits-)Bestimmung des
§ 49 Abs 2 Z 5 JN - und damit gleichermaßen die darauf ausdrücklich Bezug nehmende Ausnahme vom Revisionsausschluss nach
§ 502 Abs 5 ZPO - darf nicht ausdehnend ausgelegt werden. Sie ist daher nur auf reine Bestand-, Nutzungs- oder Teilpachtverträge, nicht aber auf gemischte oder mietähnliche Verhältnisse anzuwenden. (T10)
- 3 Ob 36/10f
Beis wie T10
- 7 Ob 47/10b
Beis wie T5; Beis wie T3; Beisatz: Keine Ausnahme, wenn der Rechtsstreit allein der Klärung der Frage, ob der Rechtsvorgänger der Beklagten seiner Räumungsverpflichtung rechtzeitig vollständig nachgekommen ist, dient. (T11)
- 5 Ob 184/10k
Vgl auch; Auch Beis wie T4; Beisatz: Unter
§ 49 Abs 2 Z 5 JN fallen auch Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit eines gerichtlichen Räumungsvergleichs. (T12)
- 7 Ob 130/11k
Entscheidungstext OGH 31.08.2011 7 Ob 130/11k
Auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Jederzeit widerrufliche Benützungsvereinbarung unter Familienangehörigen. (T13)
- 9 Ob 30/11v
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 9 Ob 30/11v
Vgl auch; Beisatz: Hier: Frage des Umfangs einer einvernehmlichen Auflösung eines Bestandvertrags über mehrere Objekte. (T14)
- 6 Ob 75/12s
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 75/12s
Vgl; Beisatz: Benützungsverträge und Gastverträge betreffend Heimplätze im Sinn des Studentenheimgesetzes sind als Bestandverträge gemäß
§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO,
§ 49 Abs 2 Z 5 JN anzusehen. (T15)
Beisatz: Eine Streitigkeit im Sinn des
§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO liegt auch dann vor, wenn beim Streit über eine „Räumung“ (wenn auch nur als Vorfrage) über das Dauerschuldverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung zu entscheiden, also zu beurteilen ist, ob das Dauerschuldverhältnis noch aufrecht ist oder entsprechend dem Vorbringen des Klägers bereits wirksam beendet wurde, etwa durch eine außergerichtliche Kündigung. (T16)
- 1 Ob 105/12s
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 105/12s
Auch; nur: Die Ausnahme von der wertgrenzenmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit ist im Räumungsstreit nur dann anwendbar, wenn über das Bestandsverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung zu entscheiden ist. (T17)
Beis wie T9; Beis wie T10
- 7 Ob 40/13b
Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 40/13b
nur T7
- 7 Ob 116/13d
Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 116/13d
nur T17
- 6 Ob 105/13d
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 105/13d
Beisatz: Wird eine bloße Gebrauchsregelung zwischen Wohnungs? bzw Miteigentümern behauptet, ist der Ausnahmetatbestand des
§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht erfüllt. (T18)
- 7 Ob 188/13t
Entscheidungstext OGH 16.10.2013 7 Ob 188/13t
nur T17
- 7 Ob 223/13i
Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 223/13i
Auch; Beisatz: Diese Ausnahme von der wertgrenzenmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung nur anwendbar, wenn über das Bestandverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung zu entscheiden ist, wenn also die Klage aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultiert und dieses Verhältnis auch bereits in der Klage behauptet wurde. Die Ausnahme vom Revisionsausschluss gilt dann nicht, wenn die Kündigung, die Räumung oder die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des Vertrags nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern lediglich als Vorfrage zu beurteilen ist. (T19)
- 3 Ob 219/13x
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 219/13x
Auch
- 4 Ob 207/13i
Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 207/13i
nur T3
- 4 Ob 75/14d
Entscheidungstext OGH 20.05.2014 4 Ob 75/14d
nur T7
- 8 Ob 62/14x
Entscheidungstext OGH 25.08.2014 8 Ob 62/14x
Auch; nur T17
- 10 Ob 1/15t
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 10 Ob 1/15t
Vgl auch
- 7 Ob 41/15b
Entscheidungstext OGH 12.03.2015 7 Ob 41/15b
- 1 Ob 159/15m
Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 159/15m
Vgl auch; Beisatz: Wird ein familienrechtliches, jederzeit widerrufbares Nutzungsverhältnis und eine titellose Benützung behauptet liegt keine Streitigkeit gemäß
§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO vor, sodass das Berufungsgericht gemäß
§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO eine Bewertung vorzunehmen hat. (T20)
- 7 Ob 154/16x
Entscheidungstext OGH 31.08.2016 7 Ob 154/16x
nur T17
- 7 Ob 13/15k
Entscheidungstext OGH 12.03.2015 7 Ob 13/15k
nur T17
- 4 Ob 73/17i
Entscheidungstext OGH 03.05.2017 4 Ob 73/17i
Auch; Beis wie T9; Beis wie T10
- 7 Ob 172/17w
Auch
- 1 Ob 223/17a
Auch; Beisatz: Da es auch im Übergabsverfahren materiell um die Frage einer allfälligen Räumungsverpflichtung geht, fallen auch Entscheidungen über einen Übergabsauftrag unter die Ausnahmebestimmung des
§ 502 Abs 5 ZPO. (T21)
- 8 Ob 28/18b
Auch
- 10 Ob 88/18s
Entscheidungstext OGH 15.10.2019 10 Ob 88/18s
Beisatz: Hier: Feststellung, dass die Bestandverhältnisse in unbefristete Mietverhältnisse übergangen seien, die den Kündigungsschutzbestimmungen des MRG unterliegen. (T22)
- 5 Ob 81/20b
- 8 Ob 17/21i
Entscheidungstext OGH 23.02.2021 8 Ob 17/21i