RS OGH 1990/12/20 5Ob116/90, 5Ob80/91, 5Ob30/92 (5Ob31/92 - 5Ob33/92), 5Ob98/95, 5Ob2099/96d

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Veröffentlicht am 20.12.1990
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Norm

MRG §2 Abs3

Rechtssatz

Von der sogenannten "Sanierungshauptmiete" kann nur gesprochen werden, wenn dem Untermieter tatsächlich der Genuß der vorausgegangenen Sanierung zukommt, nicht aber, wenn der Untermieter nur die Kosten der erst zu sanierenden Wohnung tragen soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069746

Dokumentnummer

JJR_19901220_OGH0002_0050OB00116_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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