Norm
MRG §2 Abs3Rechtssatz
Von der sogenannten "Sanierungshauptmiete" kann nur gesprochen werden, wenn dem Untermieter tatsächlich der Genuß der vorausgegangenen Sanierung zukommt, nicht aber, wenn der Untermieter nur die Kosten der erst zu sanierenden Wohnung tragen soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069746Dokumentnummer
JJR_19901220_OGH0002_0050OB00116_9000000_001