TE Vwgh Erkenntnis 2004/2/25 2002/04/0205

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
58/02 Energierecht;

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
MinroG 1999 §128 idF 2002/I/021;
MinroG 1999 §130 idF 2002/I/021;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der H Warenhandel und Transport GmbH in R, vertreten durch Dr. Richard Köhler & Dr. Anton Draskovits, Rechtsanwälte GmbH in 1060 Wien, Amerlingstraße 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 6. November 2002, Zl. 63.183/214-IV/8a/02, betreffend Bestellung eines verantwortlichen Betriebsaufsehers nach dem Mineralrohstoffgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Anzeige vom 23. Oktober 2002 gab die Beschwerdeführerin die Bestellung von H zum Betriebsaufseher für den Bergbaubetrieb "Wienerherberg II, Sonja I und Lukas I" bekannt. Diesem Schreiben waren die Erhebungsblätter A1, A2 und C angeschlossen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieses Ansuchen der Beschwerdeführerin um Vormerkung von H als Betriebsaufseher auf Grund von § 13 Abs. 3 AVG, §§ 127, 128, 129, 130 und 207 iVm § 217 Abs. 6 MinroG und der Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen (BPV-Personen) zurückgewiesen. Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Eingabe wegen fehlender Angaben im Ansuchen unvollständig geblieben sei und die Anzeige daher gemäß § 130 MinroG ohne inhaltliche Behandlung zurückzuweisen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Vormerkung des bestellten Betriebsaufsehers verletzt.

Gemäß § 125 Abs. 1 erster Satz Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 21/2002 (MinroG), hat der Bergbauberechtigte für jeden Bergbaubetrieb und für jede selbstständige Betriebsabteilung einen Betriebsleiter und, soweit es die sichere und planmäßige Beaufsichtigung des Bergbaus erfordert, für die technische Aufsicht Betriebsaufseher zu bestellen.

Gemäß § 128 Abs. 1 erster Satz MinroG hat der Bergbauberechtigte dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Betriebsleiter und Betriebsaufseher umgehend nach deren Bestellung unter Angabe ihrer Aufgabenbereiche und Befugnisse, ihrer Vorbildung und bisherigen Tätigkeit unter Beifügung von Unterlagen hierüber sowie über die hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften bekannt zu geben.

Gemäß § 130 MinroG hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bergbauberechtigten sowie dem bestellten Betriebsleiter oder Betriebsaufseher und in den Fällen des § 171 Abs. 1 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen, wenn die vom Bergbauberechtigten vorgelegten Unterlagen § 128 entsprechen und die Voraussetzungen nach § 125 Abs. 2 und § 127 erfüllt sind. Entsprechen die vorgelegten Unterlagen nicht § 128, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bergbauberechtigten aufzutragen, diese Unterlagen binnen einer angemessenen Frist zu ergänzen. Wird diesem Auftrag nicht oder nur unzureichend nachgekommen, ist die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen.

Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass entgegen § 130 MinroG kein Verbesserungsauftrag erteilt worden sei und das Ansuchen daher nicht gemäß § 130 MinroG zurückzuweisen gewesen wäre.

Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2002/04/0204, erkannt hat, trifft § 130 zweiter und dritter Satz MinroG eine § 13 Abs. 3 AVG vergleichbare Bestimmung. Sind die vorzulegenden Unterlagen mangelhaft und wird einem Verbesserungsauftrag des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nicht Rechnung getragen, so ist die Anzeige gemäß § 130 MinroG zurückzuweisen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom heutigen Tag).

Die Zurückweisung der Anzeige setzt jedoch voraus, dass vor Erlassung der bescheidmäßigen Zurückweisung ein Verbesserungsauftrag gemäß § 130 zweiter Satz MinroG ergangen ist. Der von der belangten Behörde erkannte inhaltliche Mangel konnte daher im Lichte des § 130 zweiter und dritter Satz MinroG nicht ohne Weiteres zur Zurückweisung führen (vgl. zu § 13 Abs. 3 AVG etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0003).

Da die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in Bezug auf die festgestellten Mängel ihrer Anzeige keinen Verbesserungsauftrag gemäß § 130 zweiter Satz MinroG erteilte, sondern diese Anzeige, ohne einen solchen Auftrag zu erteilen, ohne weiteres zurückwies, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 25. Februar 2004

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040205.X00

Im RIS seit

31.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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