Norm
MRG §1 Abs1Rechtssatz
Ein "Raum" ist ein dreidimensional abgegrenztes Gebilde. Eine fünfflächige Begrenzung ist ausreichend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069446Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017