- 1 Ob 507/91
Veröff: RZ 1991/70 S 229
- 1 Ob 564/91
Auch; nur: Rückzahlungsraten, Betriebskosten für Eigentumswohnungen, Rückzahlungen auf Wohnungskredite und der Mietzins können die Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht schmälern. (T1)
Beisatz: Hier: Kreditraten zum Zweck der Wohnungsverbesserung. (T2)
Veröff: ÖA 1992,21
- 4 Ob 1568/91
Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 1568/91
nur T1
- 6 Ob 628/91
- 4 Ob 1557/92
Entscheidungstext OGH 16.06.1992 4 Ob 1557/92
Auch; nur T1
- 7 Ob 550/93
- 8 Ob 646/93
- 2 Ob 587/93
nur: Nur Kredite zur Bestreitung unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen sind abzugsfähige Aufwendungen. (T3)
- 3 Ob 548/93
- 2 Ob 549/94
- 1 Ob 581/94
Auch; nur T3
- 8 Ob 1506/95
Entscheidungstext OGH 09.02.1995 8 Ob 1506/95
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Rückzahlung von Wohnungskredit. (T4)
- 8 Ob 506/95
Entscheidungstext OGH 16.03.1995 8 Ob 506/95
Auch; nur: Der Mietzins können die Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht schmälern. (T5)
Beisatz: Hier: Wohnungskosten unter Berücksichtigung von Mietzinsbeihilfe. (T6)
- 4 Ob 1541/95
Entscheidungstext OGH 28.03.1995 4 Ob 1541/95
- 7 Ob 2085/96k
Entscheidungstext OGH 22.05.1996 7 Ob 2085/96k
- 10 Ob 508/96
Vgl; Beisatz: Betriebskosten für privat benützte Fahrzeuge bilden keine Abzugspost vom Unterhaltsanspruch. (T7)
- 2 Ob 2132/96k
Entscheidungstext OGH 10.04.1997 2 Ob 2132/96k
nur T1
- 7 Ob 132/98g
Auch; nur: Rückzahlungen auf Wohnungskredite können die Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht schmälern. (T8) Beis wie T4; Beisatz: Kreditrückzahlungsraten für einen allein dem Unterhaltspflichtigen zuwachsenden Vermögenswert können bei der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht berücksichtigt werden. (T9)
- 4 Ob 210/98f
Einschränkend; Beisatz: Die in den Entscheidungen 7 Ob 2085/96k und
7 Ob 132/98g zum Ausdruck kommende gegenteilige Ansicht, bei einer kreditfinanzierten Vermietung von Wohnraum könne der Kreditrückzahlungsaufwand die unterhaltsrechtliche Bemessungsgrundlage nicht mindern, wird ausdrücklich abgelehnt; ein derartiger Aufwand ist vielmehr als Abzugsposten den erzielten Mieteinnahmen gegenüberzustellen und nur ein sich danach allenfalls ergebender positiver Saldo in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T10)
- 3 Ob 278/98y
Auch; nur T5
- 6 Ob 114/99b
Entscheidungstext OGH 24.06.1999 6 Ob 114/99b
Vgl auch
- 1 Ob 217/99i
Auch; Beis wie T3
- 9 Ob 94/00i
Teilweise abweichend; Beis wie T10 nur: Ein derartiger Aufwand ist vielmehr als Abzugsposten den erzielten Mieteinnahmen gegenüberzustellen und nur ein sich danach allenfalls ergebender positiver Saldo in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T11)
Beisatz: Vermietet ein Unterhaltspflichtiger Wohnraum, ist diese "Nebentätigkeit" solange neutral, als die erzielten Einnahmen die laufenden Finanzierungskosten nicht übersteigen. (T12)
- 4 Ob 129/02b
Abweichend; Beisatz: Bei einer kreditfinanzierten Vermietung von Wohnraum mindert der Kreditrückzahlungsaufwand die unterhaltsrechtliche Bemessungsgrundlage; ein derartiger Aufwand ist als Abzugsposten den erzielten Mieteinnahmen gegenüberzustellen und nur ein sich danach allenfalls ergebender positiver Saldo in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T13)
- 7 Ob 26/02b
Vgl auch
- 6 Ob 298/03x
nur T1
- 6 Ob 5/04k
Vgl
- 6 Ob 221/05a
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die durch die Privatentnahmen der Klägerin finanzierten Auslagen (Hauskredit, Betriebskosten der Ehewohnung, Pkw-Kosten, Gehalt der Köchin, Wirtschaftsgeld, Unterhalt der Kinder, private Lebensführung) stehen - mit Ausnahme der (betrieblich bedingten) Pkw-Kosten - in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem nunmehr die wirtschaftliche Existenz der Klägerin bildenden Unternehmen. (T14)
- 3 Ob 182/05v
- 6 Ob 202/06h
Abweichend; Beis wie T13; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch bei der Ermittlung von Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten. (T15)
- 6 Ob 165/07v
Auch
- 3 Ob 28/09b
Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Wohnungsfixkosten sind von der Bemessungsgrundlage nicht abzuziehen. (T16)
- 7 Ob 156/10g
Auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Problem der Kenntnis des Entstehens einer weiteren Sorgepflicht. (T17)
- 10 Ob 57/11x
Vgl auch
- 4 Ob 86/11t
Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 86/11t
Auch
- 9 Ob 21/12x
Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 21/12x
Vgl auch; Beis wie T16
- 3 Ob 96/12g
Entscheidungstext OGH 14.06.2012 3 Ob 96/12g
Vgl auch; Beisatz: Mietzinszahlungen des Unterhaltsschuldners für die von ihm selbst benützte Wohnung bilden grundsätzlich keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T18)
- 3 Ob 175/14b
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 175/14b
Auch
- 1 Ob 180/15z
Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 180/15z
Auch
- 8 Ob 39/16t
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 8 Ob 39/16t
Auch; nur T3; Beisatz: Auch Kreditrückzahlungen für existenznotwendige Aufwendungen vermindern die Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T19)
- 3 Ob 128/16v
Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 128/16v
Vgl auch
- 8 Ob 32/17i
Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 32/17i
Auch; Beis wie T19
- 1 Ob 34/21p
Entscheidungstext OGH 23.03.2021 1 Ob 34/21p
Vgl; nur T3; Beis wie T4; nur T8; Beis wie T19
- 7 Ob 182/21x
Vgl