RS OGH 1991/6/26 1Ob551/91, 8Ob552/92, 3Ob517/93, 1Ob570/95, 7Ob613/95, 3Ob2101/96h, 6Ob18/98k (6Ob1

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Veröffentlicht am 26.06.1991
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Norm

ABGB §94
ABGB §140 Ac

Rechtssatz

Nur die zur Beschaffung oder Erhaltung der Ehewohnung erbrachten Aufwendungen des verfügungsberechtigten Ehegatten sind ausschließlich dem durch § 97 ABGB in dieser Weise konkret geordneten familienrechtlichen Verhältnis zwischen Ehegatten zuzurechnen; Aufwendungen, die der Vater lediglich deshalb erbringt, um die von den Unterhaltsberechtigten (mitbenützte) benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten, dienen (auch) der Beistellung von Wohnraum für die Unterhaltsberechtigten und sind deshalb als Naturalunterhaltsleistungen zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 551/91
    Entscheidungstext OGH 26.06.1991 1 Ob 551/91
    Veröff: RZ 1992/66 S 190
  • 8 Ob 552/92
    Entscheidungstext OGH 26.03.1992 8 Ob 552/92
    Auch
  • 3 Ob 517/93
    Entscheidungstext OGH 31.03.1993 3 Ob 517/93
    nur: Aufwendungen, die der Vater lediglich deshalb erbringt, um die von den Unterhaltsberechtigten (mitbenützte) benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten, dienen (auch) der Beistellung von Wohnraum für die Unterhaltsberechtigten und sind deshalb als Naturalunterhaltsleistungen zu beurteilen. (T1)
  • 1 Ob 570/95
    Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 570/95
    Auch; nur T1; Beisatz: Zu diesen Wohnungsbenützungskosten gehören zum Beispiel die Betriebskosten, Aufwendungen für Versicherungen sowie die Kosten für elektrische Energie, Gas und Heizung. (T2)
    Veröff: SZ 68/157
  • 7 Ob 613/95
    Entscheidungstext OGH 18.10.1995 7 Ob 613/95
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 2101/96h
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 3 Ob 2101/96h
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Zu den anzurechnenden Aufwendungen gehören auch Zahlungen, die zur Bildung einer Rücklage im Sinn des § 16 WEG dienen. (T3)
  • 6 Ob 18/98k
    Entscheidungstext OGH 27.05.1998 6 Ob 18/98k
    nur T1
  • 7 Ob 194/98z
    Entscheidungstext OGH 13.07.1998 7 Ob 194/98z
    Auch
  • 7 Ob 193/99d
    Entscheidungstext OGH 08.09.1999 7 Ob 193/99d
    Beis wie T2; Beisatz: Mietzinszahlungen des Unterhaltsverpflichteten für die vom anderen Elternteil und den Kindern bewohnte Ehewohnung sind nicht als auf den zu leistenden Geldunterhalt anrechenbare Naturalleistungen anzusehen. (T4)
  • 2 Ob 259/00b
    Entscheidungstext OGH 19.10.2000 2 Ob 259/00b
    Vgl auch; nur: Nur die zur Beschaffung oder Erhaltung der Ehewohnung erbrachten Aufwendungen des verfügungsberechtigten Ehegatten sind ausschließlich dem durch § 97 ABGB in dieser Weise konkret geordneten familienrechtlichen Verhältnis zwischen Ehegatten zuzurechnen. (T5)
  • 6 Ob 22/02g
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 22/02g
    nur T5
  • 7 Ob 178/02f
    Entscheidungstext OGH 09.09.2002 7 Ob 178/02f
    Auch; nur T5; Beisatz: Diese Aufwendungen sind in jedem Falle als Naturalunterhaltsleistungen abzuziehen. (T6)
    Beis wie T2
  • 2 Ob 89/03g
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 89/03g
    nur T1; Beisatz: Hier aber reduzierte Einrechnung, weil sich die Pflegebefohlene nur während der Ferien und an den Wochenenden im Haus aufhält. (T7)
  • 1 Ob 159/03v
    Entscheidungstext OGH 01.08.2003 1 Ob 159/03v
    Auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 191/05x
    Entscheidungstext OGH 14.12.2005 7 Ob 191/05x
    Auch
  • 4 Ob 142/06w
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 142/06w
    Vgl auch; Beisatz: Ob eine Verschiedenbehandlung von Ehewohnungen im Sinn von § 97 ABGB und anderen zur Verfügung gestellten Wohngelegenheiten im Hinblick auf Wohnungsbenützungskosten und Wohnungsbeschaffungskosten grundsätzlich sachgerecht ist, kann hier dahinstehen. Durch die vom Senat für beide Fälle vertretene Anrechenbarkeit wird sie jedenfalls vermieden. (T8)
    Veröff: SZ 2006/144
  • 6 Ob 5/08s
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 5/08s
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Anrechnung von Wohnungsbeschaffungskosten muss auch berücksichtigt werden, ob nicht - wirtschaftlich gesehen - die Wohnung im konkreten Fall nicht nur vom geldunterhaltspflichtigen, sondern auch vom betreuenden Elternteil zur Verfügung gestellt wird. (T9)
    Beisatz: Hier: Trägt der Antragsgegner Wohnungsbeschaffungskosten in der Form, dass er die Rückzahlungsraten für im Zusammenhang mit der Wohnung aufgenommene Kredite, Prämien für eine Ablebensversicherung, die der Besicherung der Kredite dient, und Prämien für eine Erlebensversicherung, die der Tilgung eines endfälligen Kredits dient, zahlt. (T10)
    Beisatz: Der Antragsteller bewohnt zusammen mit seiner Mutter die Wohnung. Seine Eltern stellen ihm damit - wiederum wirtschaftlich gesehen - lediglich die halbe Wohnung zur Verfügung, weshalb der anzurechnende fiktive Mietwert nochmals zu halbieren ist. (T11)
    Veröff: SZ 2008/35
  • 2 Ob 39/08m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 39/08m
    Vgl auch; Vgl Beis wie T11
  • 4 Ob 42/10w
    Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 42/10w
    Vgl auch; Beisatz: An der jüngeren Rsp, wonach der fiktive Mietwert einer dem Unterhaltsberechtigten überlassenen Wohnung wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs ganz oder teilweise als Naturalunterhalt anzurechnen ist, wird festgehalten. (T12)
    Beisatz: Hier ist (bei einer Villa mit 960 m² Wohnfläche) zu prüfen, ob es zu einer fiktiven Überalimentierung der Klägerin im Teilunterhaltsbereich „Wohnen“ und damit verbunden zu einer unangemessenen Verkürzung des Geldunterhalts käme. Denn nach stRsp ist Naturalunterhalt grundsätzlich nur im angemessenen Umfang anzurechnen; dem Unterhaltsberechtigten hat stets ein in Geld zu leistender Unterhalt zuzukommen, weil er ja von der Wohnung allein nicht leben kann. (T13)
    Beisatz: Wo diese Angemessenheitsgrenze liegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T14)
  • 8 Ob 115/13i
    Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 Ob 115/13i
    Vgl; Beis wie T13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047457

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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