Norm
MRG §30 Abs2 Z13Rechtssatz
Jene Tatsache, die nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG einen Kündigungsgrund bilden soll, muss bereits im Mietvertrag zur Gänze konkret angeführt sein. Es geht nicht an, nur einen allgemeinen Tatbestand (zB Verkauf oder Eigenbedarf) zu nennen und die Konkretisierung der Kündigung zu überlassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070739Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017