RS OGH 1991/9/25 9Ob712/91, 3Ob550/95, 6Ob147/05v, 5Ob33/06y, 10Ob38/20s

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Veröffentlicht am 25.09.1991
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Norm

ABGB §921

Rechtssatz

Der nach § 921 Satz 2 ABGB Rückstellungspflichtige hat für die Benützung der bereits übernommenen Sache eine angemessene Vergütung zu leisten. Dabei kommt es auf die Redlichkeit oder Unredlichkeit des einen oder anderen Vertragspartners nicht an. Die Abweichung von § 330 ABGB, der dem redlichen Besitzer die Nutzungen beläßt, wird damit begründet, daß der Kondiktionenschuldner, anders als der redliche Besitzer, in der Regel seine Gegenleistung zurückbekommt.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 712/91
    Entscheidungstext OGH 25.09.1991 9 Ob 712/91
    Veröff: JBl 1992,247 = ecolex 1992,87
  • 3 Ob 550/95
    Entscheidungstext OGH 14.06.1995 3 Ob 550/95
    nur: Der nach § 921 Satz 2 ABGB Rückstellungspflichtige hat für die Benützung der bereits übernommenen Sache eine angemessene Vergütung zu leisten. Dabei kommt es auf die Redlichkeit oder Unredlichkeit des einen oder anderen Vertragspartners nicht an. (T1) Veröff: SZ 68/116
  • 6 Ob 147/05v
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 147/05v
    Beisatz: Insbesondere bei Wohnungen, die üblicherweise (auch) vermietet werden, kann ein zu zahlender Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils liefern. (T2)
  • 5 Ob 33/06y
    Entscheidungstext OGH 20.04.2006 5 Ob 33/06y
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Angemessenes Benützungsentgelt (in Höhe des angemessenen Pachtzinses) für die Zeit, in der eine Betriebsliegenschaft benützt und bewohnt wurde. (T3)
  • 10 Ob 38/20s
    Entscheidungstext OGH 24.11.2020 10 Ob 38/20s
    Vgl; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0018515

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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