Norm
MRG §30 Abs2 Z3 Fall2 CRechtssatz
Der Vermieter ist zur Aufkündigung auch berechtigt, wenn zwar nicht jeder einzelne Vorfall für sich betrachtet für eine Kündigung ausreicht, jedoch durch die Häufung das dem Vermieter zumutbare Ausmaß überschritten wird. Auch ständige Verzögerungen der vereinbarten Geldleistungen oder Sachleistungen und die dadurch hervorgerufenen Diskussionen können bei Beurteilung des Gesamtverhaltens nicht unberücksichtigt bleiben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Unleidliches VerhaltenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070394Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019