RS OGH 1991/11/26 10ObS327/91, 10ObS22/92, 10ObS292/91 (10ObS293 -10ObS296/91), 10ObS96/01t, 10ObS23

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Veröffentlicht am 26.11.1991
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Norm

ASVG §131 Abs1
Satzung der Wr Gebietskrankenkasse §37 Abs5

Rechtssatz

Der Grundgedanke dieser Regelung ist es, dass der Krankenversicherungsträger nicht mit höheren (aber auch nicht mit niedrigeren) Kosten belastet sein soll, als wenn der Versicherte einen Vertragsarzt in Anspruch genommen hätte. Die Klägerin hätte sich nun zweifellos statt durch ihren Ehegatten (einen Wahlarzt) durch einen Vertragszahnarzt der beklagten Partei behandeln lassen können. Da die Klägerin nicht die Ehegattin oder sonstige Angehörige eines solchen Vertragszahnarztes gewesen wäre, hätte sich die beklagte Partei diesem gegenüber auch nicht auf die vertragliche Sonderregulierung berufen können, wonach ein Vertragsarzt im Fall der Behandlung unter anderem des Ehegatten dem Krankenversicherungsträger nur fünfzig von Hundert der in der Honorarordnung vorgesehenen Tarifsätze verrechnen wird. Entscheidend ist, welches Honorar die Klägerin bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes aufzuwenden hatte. Die kostenlose Zahnbehandlung einer krankenversicherten Gattin, die ebenso gut von jedem anderen Zahnarzt als Gatten geleistet werden konnte, wird von der ehelichen Beistandspflicht nicht umfasst.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 327/91
    Entscheidungstext OGH 26.11.1991 10 ObS 327/91
    Veröff: SSV-NF 5/133
  • 10 ObS 22/92
    Entscheidungstext OGH 07.04.1992 10 ObS 22/92
    Veröff: DRdA 1993,27 (Binder) = ZAS 1993/12 S 146 (Schrammel/Radner)
  • 10 ObS 292/91
    Entscheidungstext OGH 26.05.1992 10 ObS 292/91
    nur: Der Grundgedanke dieser Regelung ist es, dass der Krankenversicherungsträger nicht mit höheren (aber auch nicht mit niedrigeren) Kosten belastet sein soll, als wenn der Versicherte einen Vertragsarzt in Anspruch genommen hätte. (T1)
  • 10 ObS 96/01t
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 10 ObS 96/01t
    nur T1
  • 10 ObS 235/03m
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 10 ObS 235/03m
    Auch; nur T1; Beisatz: Dass die Kostenerstattung damit hinter den Marktpreisen zurückbleibt, liegt im Wesen der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung. (T2)
  • 10 ObS 132/14f
    Entscheidungstext OGH 30.07.2015 10 ObS 132/14f
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Ersatz der Kosten einer Behandlung bei einem Wahlphysiotherapeuten. (T3)
  • 10 ObS 142/20k
    Entscheidungstext OGH 26.02.2021 10 ObS 142/20k
    Beisatz: § 131 ASVG ermöglicht es dem Versicherten, ärztliche Leistungen auch durch Ärzte in Anspruch zu nehmen, die nicht Vertragspartner eines Krankenversicherungsträgers sind. Grundgedanke und Zweck des § 131 ASVG ist, den Krankenversicherungsträger nicht mit höheren, aber auch nicht mit niedrigeren Kosten zu belasten, als wenn der Versicherte einen Vertragsarzt oder eine Vertragseinrichtung in Anspruch genommen hätte. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0073064

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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