Norm
ASVG §131 Abs1Rechtssatz
Der Grundgedanke dieser Regelung ist es, dass der Krankenversicherungsträger nicht mit höheren (aber auch nicht mit niedrigeren) Kosten belastet sein soll, als wenn der Versicherte einen Vertragsarzt in Anspruch genommen hätte. Die Klägerin hätte sich nun zweifellos statt durch ihren Ehegatten (einen Wahlarzt) durch einen Vertragszahnarzt der beklagten Partei behandeln lassen können. Da die Klägerin nicht die Ehegattin oder sonstige Angehörige eines solchen Vertragszahnarztes gewesen wäre, hätte sich die beklagte Partei diesem gegenüber auch nicht auf die vertragliche Sonderregulierung berufen können, wonach ein Vertragsarzt im Fall der Behandlung unter anderem des Ehegatten dem Krankenversicherungsträger nur fünfzig von Hundert der in der Honorarordnung vorgesehenen Tarifsätze verrechnen wird. Entscheidend ist, welches Honorar die Klägerin bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes aufzuwenden hatte. Die kostenlose Zahnbehandlung einer krankenversicherten Gattin, die ebenso gut von jedem anderen Zahnarzt als Gatten geleistet werden konnte, wird von der ehelichen Beistandspflicht nicht umfasst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0073064Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.05.2021