Norm
StPO §345 Abs1 Z10aRechtssatz
Ungeachtet dessen, dass die Geschwornen nach § 331 Abs 3 StPO nicht dazu verhalten sind, sämtliche Überlegungen formgerecht und in jede Richtung hin gleichsam nach Art einer Urteilsbegründung im schöffengerichtlichen Verfahren (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) darzutun, kann doch das Unterbleiben einer Würdigung wesentlicher Beweisergebnisse in ihrer Niederschrift nach Lage des Falles, vor allem bei schmaler Erkenntnisgrundlage, zu relevanten Zweifeln an der Richtigkeit der im Wahrspruch als erwiesen angenommenen Tatsachen führen oder immerhin beitragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101033Dokumentnummer
JJR_19911220_OGH0002_0160OS00064_9100000_001