Norm
UrhG §78Rechtssatz
Wenn es auch richtig ist, daß der Bekanntheitsgrad einer Person bei Beurteilung der Frage, ob eine Veröffentlichung ihres Bildnisses nach objektiven Grundsätzen berechtigte Interessen verletzt, nicht außer Betracht bleiben kann, so ergibt sich daraus aber noch keineswegs zwingend, daß dabei nicht auch der mit dem Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0078074Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.07.2011