Norm
AHVB Art7 Pkt8.1Rechtssatz
Da es bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen auf das beim durchschnittlichen Versicherungsnehmer voraussetzende Verständnis, und nicht auf das spezielle Verständnis eines Juristen ankommt, ist der Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer als Unternehmer übergebene Sachen nicht deshalb ausgeschlossen, weil diese vor oder nach ihrer Bearbeitung bis zum Abholen beim Unternehmer bleiben. Der juristische Laie muß nämlich nicht wissen, daß die Zivilrechtslehre die Verwahrung solcher Gegenstände als "Nebenpflicht" des Unternehmens bezeichnet. Den Risikoausschluß "... in Verwahrung genommene Sachen, sei dies auch im Zuge der Verwahrung als Nebenpflicht" muß er daher in folge seiner Anführung zusammen mit ganz anderen Tatbeständen nicht als Ausschluß für Sachen der oben genannten Art verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081741Dokumentnummer
JJR_19920521_OGH0002_0070OB00006_9200000_002