RS OGH 1992/5/21 7Ob6/92, 7Ob205/02a, 7Ob262/02h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1992
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Norm

AHVB Art7 Pkt8.1
AHVB 1993-95 Art7.10.1
AHVB 1995 Art7.9
VersVG §1 Abs1

Rechtssatz

Da es bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen auf das beim durchschnittlichen Versicherungsnehmer voraussetzende Verständnis, und nicht auf das spezielle Verständnis eines Juristen ankommt, ist der Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer als Unternehmer übergebene Sachen nicht deshalb ausgeschlossen, weil diese vor oder nach ihrer Bearbeitung bis zum Abholen beim Unternehmer bleiben. Der juristische Laie muß nämlich nicht wissen, daß die Zivilrechtslehre die Verwahrung solcher Gegenstände als "Nebenpflicht" des Unternehmens bezeichnet. Den Risikoausschluß "... in Verwahrung genommene Sachen, sei dies auch im Zuge der Verwahrung als Nebenpflicht" muß er daher in folge seiner Anführung zusammen mit ganz anderen Tatbeständen nicht als Ausschluß für Sachen der oben genannten Art verstehen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 6/92
    Entscheidungstext OGH 21.05.1992 7 Ob 6/92
    Veröff: JBl 1992,717 = VersR 1993,511
  • 7 Ob 205/02a
    Entscheidungstext OGH 25.09.2002 7 Ob 205/02a
    Vgl auch; nur: Den Risikoausschluß "... in Verwahrung genommene Sachen, sei dies auch im Zuge der Verwahrung als Nebenpflicht" muß er daher in folge seiner Anführung zusammen mit ganz anderen Tatbeständen nicht als Ausschluß für Sachen der oben genannten Art verstehen. (T1); Beisatz: Die Wirksamkeit der Vereinbarung einer solchen weitgehenden Einschränkung des Versicherungsschutzes hätte einen ausdrücklichen Hinweis des Versicherers zur Voraussetzung gehabt, um dem Versicherungsnehmer den wahren Umfang dieser Bestimmung klar zu machen. (T2); Beisatz: Es muss daher der Mangel eines entsprechenden Hinweises der Versicherung zur Konsequenz haben, dass der in Art 7.10.1 AHVB vorgesehene Risikoausschluss nur hinsichtlich jener Rechtsverhältnisse anzunehmen ist, in denen die Verwahrung nicht als zwingender Aspekt der Tätigkeit, die gerade versichert werden soll, stets eine wirksame Versicherungsdeckung verhindern müsste. (T3); Beisatz: Hier: Einstellen eines Pferdes im Zuge der (100 Tage dauernden) Hengstleistungsprüfung. (T4)
  • 7 Ob 262/02h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2002 7 Ob 262/02h
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Klausel 423, die insoweit als unklar bezeichnet werden muss, als sie im Anschluss an die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf bestimmte ansonsten durch die Tätigkeitsklausel (Art 7.10.2 AHVB 1995) ausgeschlossene Schäden (Punkt 1. der Klausel 423) auch die Bestimmung enthält, dass (ua) Ansprüche gemäß Art 7.9. AHVB vom Versicherungsschutz (doch weiterhin) ausgeschlossen bleiben sollen (Punkt 2. der Klausel 423). Ginge man dennoch von der uneingeschränkten Anwendbarkeit des Risikoausschlusses im Sinne des Art 7.9. AHVB 1995 aus, wäre die Zusage der Gewährung von erweitertem Versicherungsschutz dermaßen durchlöchert, dass sie praktisch als inhaltsleer angesehen werden müsste (vgl dazu jüngst: 7 Ob 205/02a). (T5); Beisatz: Mangels eines solchen Hinweises ist (bei Anwendung der Klausel 423) Art 7.9 AHVB 1995 enschränkend auszulegen und der Risikoausschluss vom Gegenstand (Leistungsumfang) der "hergestellten bzw gelieferten Arbeit" auf die unmittelbar eingebauten Neuteile (hier: Ölfilter bzw Zahnriemen) zu reduzieren. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081741

Dokumentnummer

JJR_19920521_OGH0002_0070OB00006_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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