Norm
JGG §32 Abs1Rechtssatz
Ein Suchtgift betreffendes Einziehungserkenntnis bleibt von der Aufhebung des ihm zugrunde liegenden Schuldspruchs unberührt, weil Suchtgift jedenfalls (siehe §§ 13 Abs 1, 16 Abs 3 SGG) einzuziehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0088115Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022