RS OGH 1992/6/2 11Os35/92, Bsw18114/02, 11Os124/10k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.1992
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Norm

MRK Art6 Abs3 lita IV1
MRK Art6 Abs3 lite IV5

Rechtssatz

Art 6 Abs 3 lit e MRK geht nicht soweit, eine schriftliche Übersetzung des gesamten schriftlichen Beweismaterials oder amtlicher Schriftstücke des Verfahrens in allen Einzelheiten zu verlangen. Der zur Verfügung gestellte Übersetzungsbeistand soll so beschaffen sein, daß er es dem Angeklagten ermöglicht, den ihm zur Last gelegten Fall zu kennen und sich selbst zu verteidigen, und insbesondere seine Version der Ereignisse dem Gericht unterbreiten zu können. Im Hinblick darauf, daß das durch Abs 3 lit e garantierte Recht praktisch und wirksam zu sein hat, ist die Verpflichtung der zuständigen Behörden nicht darauf beschränkt einen Dolmetsch zu bestellen, sondern, wenn wie von besonderen Umständen erfahren, bis zu einem bestimmten Grad auch eine nachfolgende Kontrolle über die Angemessenheit der zur Verfügung gestellten Übersetzung auszuüben. Nach Lage des Falles liegt weder im Fehlen einer schriftlichen Übersetzung der Anklageschrift noch einer solchen des (erstinstanzlichen) Urteils eine Verletzung des Art 6 MRK.

EGMR vom 19.12.1989, Nr 9/1988/153/207 im Fall Kamasinski gegen Österreich = ÖJZ 1990,412

Entscheidungstexte

  • 11 Os 35/92
    Entscheidungstext OGH 02.06.1992 11 Os 35/92
    Vgl auch
  • Bsw 18114/02
    Entscheidungstext AUSL EGMR 18.10.2006 Bsw 18114/02
    Vgl auch; Veröff: NL 2006,248
  • 11 Os 124/10k
    Entscheidungstext OGH 28.09.2010 11 Os 124/10k
    Auch; nur: Art 6 Abs 3 lit e MRK geht nicht soweit, eine schriftliche Übersetzung des gesamten schriftlichen Beweismaterials oder amtlicher Schriftstücke des Verfahrens in allen Einzelheiten zu verlangen. Der zur Verfügung gestellte Übersetzungsbeistand soll so beschaffen sein, dass er es dem Angeklagten ermöglicht, den ihm zur Last gelegten Fall zu kennen und sich selbst zu verteidigen, und insbesondere seine Version der Ereignisse dem Gericht unterbreiten zu können. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0075094

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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