RS OGH 1992/7/7 4Ob1560/92, 1Ob631/94, 3Ob552/95, 10Ob516/95, 8Ob2056/96b, 3Ob225/97b, 3Ob2275/96x,

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Veröffentlicht am 07.07.1992
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Norm

MRG §30 Abs2 Z6 B
MRG §30 Abs2 Z6 C

Rechtssatz

Selbst die Benützung mehrerer Wohnungen erfüllt noch nicht den Kündigungstatbestand, solange der Mittelpunkt der Lebenshaltung zumindest zum Teil in der aufgekündigten Wohnung liegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079252

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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