RS OGH 1992/10/13 10ObS246/92, 10ObS45/95, 10ObS2240/96a, 10ObS201/97z, 10ObS366/97i, 10ObS21/98f, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1992
beobachten
merken

Norm

ASVG §273 Abs1

Rechtssatz

Ein Außendienstangestellter einer Versicherungsunternehmung darf auf kaufmännische Innendiensttätigkeiten verwiesen werden, die von kaufmännischen Angestellten mit ähnlicher Ausbildung und gleichartigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt werden, und zwar nicht nur in einer Versicherungsunternehmung, sondern auch in anderen Betrieben, die vergleichbare kaufmännische Angestellte beschäftigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084956

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten