Norm
ASVG §273 Abs1Rechtssatz
Ein Außendienstangestellter einer Versicherungsunternehmung darf auf kaufmännische Innendiensttätigkeiten verwiesen werden, die von kaufmännischen Angestellten mit ähnlicher Ausbildung und gleichartigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt werden, und zwar nicht nur in einer Versicherungsunternehmung, sondern auch in anderen Betrieben, die vergleichbare kaufmännische Angestellte beschäftigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084956Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.05.2014