Norm
WWG §15 Abs11Rechtssatz
Schon nach dem Gesetzeswortlaut ist klar, daß die Aufwendungen für den Erwerb des Grundanteils nicht den Kosten für die Wiederherstellung des Mietobjekts (§ 15 Abs 11 lit a WWG) oder allgemeiner Gebäudeteile (§ 15 Abs 11 lit b WWG) unterstellt werden können; die Kosten für den Erwerb des Grundanteils dürfen daher nicht in den gemäß § 15 Abs 11 WWG zu ermittelnden Hauptmietzins einfließen (vgl auch: LGZ, MietSlg 18605).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083125Dokumentnummer
JJR_19921027_OGH0002_0050OB01067_9200000_001