RS OGH 1992/10/27 5Ob1077/92, 5Ob1110/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1992
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Norm

ABGB §1096 C
MRG §12 Abs3 Ca
MRG §16 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die vorübergehende Beeinträchtigung der Gebrauchsrechte des Bestandnehmers kann für die Angemessenheit eines Mietzinses, der für eine unbestimmte Zeit zu zahlen ist, nicht maßgeblich sein. § 1096 ABGB sieht hiefür das Instrument der vorübergehenden Mietzinsminderung vor.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1077/92
    Entscheidungstext OGH 27.10.1992 5 Ob 1077/92
  • 5 Ob 1110/95
    Entscheidungstext OGH 30.08.1995 5 Ob 1110/95
    Vgl auch; Beisatz: Kein Fall des § 1096 ABGB wenn der angemessene Mietzins auf Grund der in der Umgebung des Bestandobjektes herrschenden konkreten Verhältnisse (hier: nach Fertigstellung der U - Bahn) zum maßgebenden Stichtag einen anderen als den vereinbarten Betrag ergibt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057278

Dokumentnummer

JJR_19921027_OGH0002_0050OB01077_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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