Norm
AußStrG §9 A2fRechtssatz
Soll den Zielen des 2.KKbG und dessen Verfahrensbestimmungen entsprochen werden, muß die Rekursinstanz in die Lage versetzt werden, auch die Tatfrage zu überprüfen. Diese planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes ist durch analoge Anwendungen der Bestimmungen der ZPO über die Berufung zu schließen, dies ist deshalb erforderlich, weil sonst dem den durch das Gesetz rezipierten Vorschriften der ZPO über den Beweis implizierten Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht entsprochen wäre (§276 ZPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0038151Dokumentnummer
JJR_19930113_OGH0002_0010OB00646_9200000_001