RS OGH 1993/1/26 4Ob117/92, 4Ob123/92, 4Ob30/93, 4Ob4/93, 4Ob102/92, 4Ob66/93, 4Ob96/93

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Veröffentlicht am 26.01.1993
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Norm

UWG §9b

Rechtssatz

§ 9 b UWG bezweckt primär eine Einschränkung der "Lockvogelwerbung"; er trifft aber durch seine weite Fassung auch die Werbung für "echte" Sonderangebote und erstreckt damit das zur Bekämpfung der Angebote unter dem Einstandspreis eingesetzte Mittel, nämlich jedem Mitbewerber die Möglichkeit des Leerkaufens zu geben, auch auf die Werbung für "echte" Sonderangebote.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079536

Dokumentnummer

JJR_19930126_OGH0002_0040OB00117_9200000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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