Norm
ABGB §5Rechtssatz
Kein rückwirkendes Eingreifen der Bestimmungen des MRG in - nach der alten Rechtslage - bereits wirksam erfolgte Aufkündigungen. Selbst in Fällen, die nach den Wortlaut des Gesetzes (hier: § 1 Abs 4 MRG) vom sachlichen Geltungsbereich des § 48 Abs 1 MRG nicht umfaßt sind, ist die Wirksamkeit einer vor dem 1.1.1982 zugestellten Kündigung grundsätzlich nicht nach dem MRG (insbesonders nicht nach § 49 Abs 2 MRG) zu beurteilen, sondern es sind noch die Vorschriften des Mietengesetzes anzuwenden; dies auch dann, wenn der Kündigungstermin nach dem 31.12.1981 liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0008702Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.12.2016