Norm
ABGB idF des 2. ErwSchG §246 Abs3 Z2Rechtssatz
Beherrschender Grundsatz für die Auswahl des Sachwalters ist das Wohl der behinderten Person. Allerdings ist bei Beurteilung der Eignung einer dem Behinderten nahestehenden Person zum Sachwalter auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0048982Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2022