Norm
MRG §2 Abs3Rechtssatz
Ob jemand durch die Vermietung einen wirtschaftlichen Vorteil erreichen oder einen drohenden wirtschaftlichen Nachteil vermeiden will, spielt keine Rolle. Es kommt wesentlich darauf an, ob durch die gewählte Vertragskonstruktion Personen, die für die tatsächliche Benützung der Bestandobjekte Entgelt zu leisten haben, nominell in die Position von Untermietern gedrängt werden, um ihnen die nach dem MRG zustehenden Rechte eines Hauptmieters zu schmälern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069619Dokumentnummer
JJR_19930309_OGH0002_0050OB00160_9200000_003