RS OGH 1993/4/16 5Ob1020/93, 5Ob72/95, 5Ob71/95, 5Ob250/01b, 5Ob16/08a, 5Ob139/08i, 5Ob47/13t

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Veröffentlicht am 16.04.1993
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Norm

GBG §53
GBG §94 C

Rechtssatz

Bei der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft handelt es sich nicht um eine Eintragung zugunsten des Antragstellers, bei der es im Sinne der aufrechterhaltenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (5 Ob 20/83; NZ 1984,64 = RdW 1985,109; 5 Ob 106/92) nicht erforderlich wäre, neben der Beglaubigung der Unterschrift des Organes der juristischen Person auch noch dessen Zeichnungsberechtigung nachzuweisen, weil durch diese Eintragung die Möglichkeit des Liegenschaftseigentümers, über die Liegenschaft frei zu verfügen, eingeschränkt wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1020/93
    Entscheidungstext OGH 16.04.1993 5 Ob 1020/93
  • 5 Ob 72/95
    Entscheidungstext OGH 27.06.1995 5 Ob 72/95
    Vgl auch
  • 5 Ob 71/95
    Entscheidungstext OGH 27.06.1995 5 Ob 71/95
    Vgl auch
  • 5 Ob 250/01b
    Entscheidungstext OGH 23.10.2001 5 Ob 250/01b
    Vgl auch
  • 5 Ob 16/08a
    Entscheidungstext OGH 14.05.2008 5 Ob 16/08a
    Ähnlich; Beisatz: Die Anmerkung der Rangordnung ist keine Eintragung, die dem Liegenschaftseigentümer zum Vorteil gereicht, sodass dafür eine allgemeine Vollmacht nicht ausreicht. Schließlich dient die Anmerkung der Rangordnung zur beabsichtigten Veräußerung der Vorbereitung einer Veräußerung der Liegenschaft und damit der Vorbereitung der Aufgabe bücherlicher Rechte. (T1)
  • 5 Ob 139/08i
    Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 139/08i
    Ähnlich; Beis wie T1
  • 5 Ob 47/13t
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 47/13t
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Auch eine „qualifizierte“ Vorsorgevollmacht nach § 284f ABGB ohne notarielle oder gerichtliche Beglaubigung der Unterschrift ist nicht ausreichend. (T2); Veröff: SZ 2013/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060809

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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