RS OGH 1993/4/28 3Ob522/93

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Veröffentlicht am 28.04.1993
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Norm

MRG §12 Abs3 Ca

Rechtssatz

Nur die Erhöhung des Hauptmietzinses, nicht aber die eines vereinbarten besonderen Entgeltes für die Benützung der Außenmauern anläßlich der Errichtung eines Geschäftslokales kann bei einer Unternehmensveräußerung begehrt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070324

Dokumentnummer

JJR_19930428_OGH0002_0030OB00522_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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