Norm
MRG §12 Abs3 CaRechtssatz
Nur die Erhöhung des Hauptmietzinses, nicht aber die eines vereinbarten besonderen Entgeltes für die Benützung der Außenmauern anläßlich der Errichtung eines Geschäftslokales kann bei einer Unternehmensveräußerung begehrt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070324Dokumentnummer
JJR_19930428_OGH0002_0030OB00522_9300000_001