Norm
DSt 1990 §1 Abs1 C1Rechtssatz
Das Begehren offensichtlich überhöhter Kosten verstößt nur dann gegen Ehre und Ansehen des Standes, wenn dem betreffenden Rechtsanwalt zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, die jedoch dann nicht mehr gegeben ist, wenn der Rechtsanwalt aus guten Gründen subjektiv der Meinung sein konnte, das von ihm begehrte Honorar sei berechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0055146Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021