Norm
StPO §345 Abs1 Z8Rechtssatz
Ein Nichtigkeit begründender Mangel der schriftlichen Rechtsbelehrung gemäß § 345 Abs 1 Z 8 StPO liegt nur dann vor, wenn sie eine erhebliche sachliche Unrichtigkeit enthält oder hinsichtlich wesentlicher rechtlicher Begriffe unvollständig oder so undeutlich und widerspruchsvoll ist, dass die Geschwornen bei Lösung wesentlicher Rechtsbegriffe irregeleitet werden konnten. Die Erörterung überflüssiger Rechtsfragen wird dagegen in der Regel selbst dann keine Nichtigkeit begründen, wenn sie unrichtig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0100949Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.06.2020