RS OGH 1993/6/8 4Ob506/93, 5Ob562/94, 7Ob18/07h, 4Ob37/17w, 3Ob173/17p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1993
beobachten
merken

Norm

ABGB §1063 B
KSchG §18

Rechtssatz

In den nicht unmittelbar vom KSchG erfassten drittfinanzierten Verbrauchergeschäften kann der Einwendungsdurchgriff im Wege der analogen Anwendung des § 18 KSchG erreicht werden. Fordert § 18 KSchG die wirtschaftliche Einheit der Verträge zwischen dem Konsumenten und dem Unternehmer sowie dem Geldgeber, dann ist diese Einheit auch für eine analoge Anwendung des Einwendungsdurchgriffes erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 506/93
    Entscheidungstext OGH 08.06.1993 4 Ob 506/93
    Veröff: SZ 66/70 = EvBl 1993/176 S 738 = ÖBA 1993,916
  • 5 Ob 562/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 562/94
    Vgl auch
  • 7 Ob 18/07h
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 18/07h
    Auch; Beisatz: § 18 KSchG kann bei vertragswidrigem Verhalten des Drittfinanzierers im Verhältnis des Verbrauchers zu demjenigen, mit dem das drittfinanzierte Geschäft abgeschlossen wird, nicht herangezogen werden. (T1)
    Beisatz: Hier: Der Beklagte hat seine gegen den nunmehrigen Rückzahlungsanspruch gegenüber der klägerischen Bausparkasse erhobenen Einwendungen ausschließlich auf Abredewidrigkeiten der ihn drittfinanzierenden Sparkassen Gesellschaft gestützt. (T2)
  • 4 Ob 37/17w
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 4 Ob 37/17w
    Vgl auch
  • 3 Ob 173/17p
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 3 Ob 173/17p
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020621

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten