RS OGH 1993/6/9 9ObA101/93, 9ObA93/97k, 8ObS4/05d, 8ObS4/07g, 9ObA62/08w, 8ObS11/11t, 8ObS5/13p, 9Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1993
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Norm

UrlG §6
UrlG §9 Abs1
UrlG §10 Abs3

Rechtssatz

Bei der Bemessung (Höhe) der Urlaubsentschädigung (ausstehendes Urlaubsentgelt) ist auch bei Bestehen nicht verbrauchter Urlaubsansprüche aus früheren Jahren auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 101/93
    Entscheidungstext OGH 09.06.1993 9 ObA 101/93
  • 9 ObA 93/97k
    Entscheidungstext OGH 26.03.1997 9 ObA 93/97k
  • 8 ObS 4/05d
    Entscheidungstext OGH 04.05.2005 8 ObS 4/05d
    Beisatz: Dies gilt auch für die Neuregelung des § 10 Abs 3 UrlG idF BGBl 44/200. (T1); Beisatz: Eine analoge Anwendung des § 10 Abs 4 UrlG auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer Altersteilzeit kommt nicht in Betracht, da es an einer, vom Gesetzgeber nicht gewollten Regelungslücke fehlt. (T2)
  • 8 ObS 4/07g
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 8 ObS 4/07g
  • 9 ObA 62/08w
    Entscheidungstext OGH 29.06.2009 9 ObA 62/08w
    Auch
  • 8 ObS 11/11t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 8 ObS 11/11t
    Auch
  • 8 ObS 5/13p
    Entscheidungstext OGH 30.08.2013 8 ObS 5/13p
    Auch; Beisatz: Entsprechend der Rechtsnatur der Urlaubsersatzleistung ist für ihre Höhe die bei Beendigung des Dienstverhältnisses geltende Bemessungsgrundlage heranzuziehen und besteht kein Anlass für eine Bedachtnahme auf zukünftige Ereignisse, wie etwa auf eine während der fiktiven Kündigungsfrist in Kraft getretene kollektivvertragliche Gehaltserhöhung. (T3)
    Beisatz: Ein Schadenersatzanspruch nach § 29 AngG für die während der fiktiven Kündigungsfrist in Kraft getretene kollektivvertragliche Gehaltserhöhung kann bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses entstehen, wenn auch im Fall regulärer Beendigung am Ende der fiktiven Kündigungsfrist noch (eventuell teilweise) ein Anspruch auf eine Ersatzleistung für den bei der Beendigungserklärung offenen Urlaub bestanden hätte, wofür der Arbeitnehmer beweispflichtig ist. (T4); Veröff: SZ 2013/80
  • 9 ObA 62/14d
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 ObA 62/14d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077544

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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