Norm
UrlG §6Rechtssatz
Bei der Bemessung (Höhe) der Urlaubsentschädigung (ausstehendes Urlaubsentgelt) ist auch bei Bestehen nicht verbrauchter Urlaubsansprüche aus früheren Jahren auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077544Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.01.2016