Norm
NWG §1Rechtssatz
Die Frage, ob zur ordentlichen Bewirtschaftung und Benutzung der Liegenschaft ein Notweg erforderlich ist, kann nicht nach ihrer derzeitigen faktischen Nutzung, sondern nur nach ihrer öffentlich - rechtlichen Widmung, zB als Baugrund, beurteilt werden. Fehlt es an einer entsprechenden Widmung, kann auch eine angestrebte Widmungsänderung, zB eines landwirtschaftlichen Grundstücks für den Hausbau, die Einräumung eines Notweges rechtfertigen, sofern die angestrebte Widmungsänderung nicht dem öffentlichen Recht widerspricht. Es ist aber erforderlich, daß konkret mit einer Umwidmung in naher Zukunft zu rechnen ist. Ist die Umwidmung in naher Zukunft unwahrscheinlich, ist der Antrag abzuweisen, ohne daß die übrigen Voraussetzungen für die Einräumung eines Notweges noch geprüft werden müßten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070989Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.07.2014