RS OGH 1993/7/15 8Ob504/93, 2Ob552/95, 8Ob2135/96w, 3Ob2045/96y, 6Ob2366/96a, 1Ob88/99v, 1Ob31/01t,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1993
beobachten
merken

Norm

NWG §1

Rechtssatz

Die Frage, ob zur ordentlichen Bewirtschaftung und Benutzung der Liegenschaft ein Notweg erforderlich ist, kann nicht nach ihrer derzeitigen faktischen Nutzung, sondern nur nach ihrer öffentlich - rechtlichen Widmung, zB als Baugrund, beurteilt werden. Fehlt es an einer entsprechenden Widmung, kann auch eine angestrebte Widmungsänderung, zB eines landwirtschaftlichen Grundstücks für den Hausbau, die Einräumung eines Notweges rechtfertigen, sofern die angestrebte Widmungsänderung nicht dem öffentlichen Recht widerspricht. Es ist aber erforderlich, daß konkret mit einer Umwidmung in naher Zukunft zu rechnen ist. Ist die Umwidmung in naher Zukunft unwahrscheinlich, ist der Antrag abzuweisen, ohne daß die übrigen Voraussetzungen für die Einräumung eines Notweges noch geprüft werden müßten.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 504/93
    Entscheidungstext OGH 15.07.1993 8 Ob 504/93
    Veröff: EvBl 1994/26 S 130
  • 2 Ob 552/95
    Entscheidungstext OGH 24.08.1995 2 Ob 552/95
    nur: Die Frage, ob zur ordentlichen Bewirtschaftung und Benutzung der Liegenschaft ein Notweg erforderlich ist, kann nicht nach ihrer derzeitigen faktischen Nutzung, sondern nur nach ihrer öffentlich - rechtlichen Widmung, zB als Baugrund, beurteilt werden. (T1)
  • 8 Ob 2135/96w
    Entscheidungstext OGH 29.08.1996 8 Ob 2135/96w
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Nach der Flächenwidmung zulässige Bewirtschaftungsart. (T2)
  • 3 Ob 2045/96y
    Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 2045/96y
  • 6 Ob 2366/96a
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 6 Ob 2366/96a
  • 1 Ob 88/99v
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 88/99v
    nur T1
  • 1 Ob 31/01t
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 31/01t
    nur T1
  • 7 Ob 208/02t
    Entscheidungstext OGH 11.12.2002 7 Ob 208/02t
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 183/03p
    Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 183/03p
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2003/113
  • 3 Ob 235/05p
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 235/05p
    nur T1
  • 7 Ob 228/10w
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 228/10w
    Auch; nur T1
  • 9 Ob 12/14a
    Entscheidungstext OGH 29.04.2014 9 Ob 12/14a
    Auch; nur: Die Frage, ob zur ordentlichen Bewirtschaftung und Benutzung der Liegenschaft ein Notweg erforderlich ist, kann nicht nach ihrer derzeitigen faktischen Nutzung, sondern nur nach ihrer öffentlich?rechtlichen Widmung beurteilt werden. Fehlt es an einer entsprechenden Widmung, kann auch eine angestrebte Widmungsänderung die Einräumung eines Notwegs rechtfertigen, sofern die angestrebte Widmungsänderung nicht dem öffentlichen Recht widerspricht. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070989

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten