Norm
MRK Art6 Abs1 II7Rechtssatz
Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren ist im Hinblick auf dessen Struktur, insbesondere mit Rücksicht auf die letztlich auf Rechtsfragen beschränkte Prüfungskompetenz des OGH, auch im Lichte der Judikatur des EGMR zu Art 6 MRK gerechtfertigt. Auch der öffentlichen Verkündigung des Revisionsurteils bedarf es nicht, wenn die letztinstanzliche Entscheidung zwar nur den Beteiligten zugestellt wird, zumal die letztinstanzliche Entscheidung der Öffentlichkeit durch Einräumung der Möglichkeit zur Einsichtnahme in der Gerichtskanzlei beziehungsweise zur Anforderung von Ausfertigungen zugänglich gemacht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0043689Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.11.2021