Norm
ABGB §1092Rechtssatz
Der Bestandzins kann als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung auch in anderen geldwerten Leistungen, insbesondere auch in der Übernahme der laufenden Erhaltung der Bestandsache bestehen. Eine derartige Entgeltvereinbarung muss aber der Höhe nach zumindest bestimmbar sein. Dazu gehört, dass der Zeitraum über welchen die Leistungen auf dem Bestandzins anzurechnen sind, feststeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020409Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.12.2010