RS OGH 1993/9/9 8Ob567/93, 1Ob589/94, 1Ob2171/96p, 1Ob2065/96z, 5Ob197/99b, 5Ob92/02v, 3Ob306/04b, 3

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Veröffentlicht am 09.09.1993
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Norm

ABGB §1092
MRG §16

Rechtssatz

Der Bestandzins kann als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung auch in anderen geldwerten Leistungen, insbesondere auch in der Übernahme der laufenden Erhaltung der Bestandsache bestehen. Eine derartige Entgeltvereinbarung muss aber der Höhe nach zumindest bestimmbar sein. Dazu gehört, dass der Zeitraum über welchen die Leistungen auf dem Bestandzins anzurechnen sind, feststeht.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 567/93
    Entscheidungstext OGH 09.09.1993 8 Ob 567/93
  • 1 Ob 589/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 589/94
    Beisatz: Der Bestandzins kann auch darin bestehen, daß die Kosten für notwendige oder nützliche Aufwendungen des Mieters derart auf diesen überwälzt werden, daß er - außerhalb des Anwendungsbereichs der unabdingbaren Bestimmung des § 3 MRG - auf den ihm in § 1097 ABGB vorbehaltenen Ersatz im voraus verzichtet, obgleich die Aufwendungen in das Vermögen des Vermieters übergehen bzw übergehen sollen. (T1) Veröff: SZ 67/210
  • 1 Ob 2171/96p
    Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2171/96p
    Vgl; Beis wie T1
  • 1 Ob 2065/96z
    Entscheidungstext OGH 25.10.1996 1 Ob 2065/96z
    Auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 197/99b
    Entscheidungstext OGH 27.04.2000 5 Ob 197/99b
    Auch; Beis ähnlich T1
  • 5 Ob 92/02v
    Entscheidungstext OGH 23.04.2002 5 Ob 92/02v
    Vgl auch
  • 3 Ob 306/04b
    Entscheidungstext OGH 23.05.2005 3 Ob 306/04b
    nur: Der Bestandzins kann als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung auch in anderen geldwerten Leistungen bestehen. (T2)
  • 3 Ob 204/10m
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 3 Ob 204/10m
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020409

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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