RS OGH 1993/9/15 3Ob158/93

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Veröffentlicht am 15.09.1993
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Norm

ABGB §297 B
ABGB §435

Rechtssatz

Wurde dem Bauführer zwar ein zeitlich begrenztes Benützungsrecht eingeräumt, aber zugleich eine Vereinbarung getroffen, wonach alle fest mit dem Erdboden verbundenen Bauwerke sofort den Grundeigentümern zufallen sollen und dem Bauführer daran nur ein Fruchtgenußrecht zustehen soll, so entsteht kein Superädifikat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012257

Dokumentnummer

JJR_19930915_OGH0002_0030OB00158_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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