Norm
ABGB §297 BRechtssatz
Wurde dem Bauführer zwar ein zeitlich begrenztes Benützungsrecht eingeräumt, aber zugleich eine Vereinbarung getroffen, wonach alle fest mit dem Erdboden verbundenen Bauwerke sofort den Grundeigentümern zufallen sollen und dem Bauführer daran nur ein Fruchtgenußrecht zustehen soll, so entsteht kein Superädifikat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012257Dokumentnummer
JJR_19930915_OGH0002_0030OB00158_9300000_001