RS OGH 1993/11/9 5Ob69/93 (5Ob70/93, 5Ob71/93), 5Ob1065/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1993
beobachten
merken

Norm

MRG §18 Abs1
WFG 1968 §32 Abs5

Rechtssatz

Der in § 32 Abs 5 WFG 1968 festgesetzte Zeitraum von sieben Jahren für die Bindung der Erhaltungsrücklage sollte nämlich offensichtlich nur den Einklang zur damaligen Regelung des § 7 MG herstellen und ist nun im Sinne des dem § 18 Abs 1 MRG entsprechenden Verrechnungszeitraums von zehn Jahren zu korrigieren.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 69/93
    Entscheidungstext OGH 09.11.1993 5 Ob 69/93
  • 5 Ob 1065/94
    Entscheidungstext OGH 21.06.1994 5 Ob 1065/94
    Vgl auch; Beisatz: Daneben ist allenfalls noch zu beachten, daß sich der Verteilungszeitraum an der (vom Gesetzgeber mit höchstens zehn Jahren fingierten) Bestanddauer der Erhaltungsarbeiten orientieren soll; ansonsten bleibt alles dem billigen Ermessen des Gerichtes (der Schlichtungsstelle) überlassen. Der Verrechnungszeitraum wiederum umfaßt in der Regel zehn volle Kalenderjahre vor dem Jahr der Antragstellung sowie den daran anschließenden Zeitraum bis zum Beginn des Verteilungszeitraums als Stichtag für die Abrechnung; die Dauer des Hauptmietzinserhöhungsverfahrens ist jedoch nicht in den Verteilungszeitraum einzubeziehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070408

Dokumentnummer

JJR_19931109_OGH0002_0050OB00069_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten