Norm
MRG §18 Abs1Rechtssatz
Der in § 32 Abs 5 WFG 1968 festgesetzte Zeitraum von sieben Jahren für die Bindung der Erhaltungsrücklage sollte nämlich offensichtlich nur den Einklang zur damaligen Regelung des § 7 MG herstellen und ist nun im Sinne des dem § 18 Abs 1 MRG entsprechenden Verrechnungszeitraums von zehn Jahren zu korrigieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070408Dokumentnummer
JJR_19931109_OGH0002_0050OB00069_9300000_001