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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache des T, geboren 1979, vertreten durch Dr. Robert Schuler, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Burggraben 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 14. Jänner 2003, Zl. III 4033-80/02, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 14. Jänner 2003 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen tschechischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 8 iVm §§ 37, 38 und 39 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von einem Jahr erlassen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4. Über hg. Anfrage vom 15. März 2004 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er sich trotz des zwischenzeitigen Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots beschwert erachte, weil er vermeine, Anspruch auf die Feststellung zu haben, dass das Aufenthaltsverbot rechtswidrig gewesen sei. Durch das Aufenthaltsverbot sei ihm "ein immaterieller Schaden an entgangenen Urlaubsfreuden entstanden". Überdies erachte er "seine Ausweisung samt Aufenthaltsverbot als einen ihm anhängenden Makel". Durch die behördliche Registrierung dieser Maßnahme drohten dem Beschwerdeführer "allenfalls in Zukunft schicksalhaft bedingte Nachteile, sei es im beruflichen oder privaten Bereich". Beim UVS in Tirol sei eine Maßnahmenbeschwerde betreffend die Festnahme des Beschwerdeführers am 1. August 2002 anhängig. Dieses Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Auch in diesem Zusammenhang erscheine die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides von rechtlicher Bedeutung zu sein.
II.
1. Da die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots - dieses ist jedenfalls mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides (Zustellung an den Beschwerdeführer nach dessen Vorbringen am 21. Jänner 2003) durchsetzbar geworden - mittlerweile abgelaufen ist, kann die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht verbessert werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. November 2002, Zl. 99/18/0119).
Mit dem Vorbringen, durch entgangene Urlaubsfreuden einen immateriellen Schaden zu erleiden, das Aufenthaltsverbot als einen "Makel" zu erleben und "schicksalhaft bedingte Nachteile" zu befürchten, macht der Beschwerdeführer nicht konkret geltend, inwiefern seine Rechtsposition bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides eine andere wäre.
Die behauptete Rechtserheblichkeit einer inhaltlichen Entscheidung über die vorliegende Beschwerde für die Frage der Rechtmäßigkeit der Festnahme vom 1. August 2002 hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht konkretisiert, insbesondere hat er nicht vorgebracht, diese Festnahme sei in Vollziehung des gegenständlichen Aufenthaltsverbots erfolgt.
Zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses war somit die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. den bereits zitierten hg. Beschluss, Zl. 99/18/0119).
2. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 27. April 2004
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003180049.X00Im RIS seit
06.07.2004