Norm
ABGB §297 BRechtssatz
Wird ein Bauwerk, das nicht schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild als Superädifikat zu qualifizieren ist, ohne Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen Grundeigentümer und Erbauer errichtet, sind die Vorschriften der §§ 297, 418 ABGB anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0015106Dokumentnummer
JJR_19940112_OGH0002_0030OB00144_9300000_001