Norm
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2cRechtssatz
Um der Forderung nach rechtlichem Gehör nachzukommen, muß dem Betroffenen, wenn auch nur formlos, mitgeteilt werden, daß das Gespräch auch als Erstanhörung im Sinne des § 237 AußStrG gewertet werden soll. Die vom Erstrichter unterlassene Mitteilung dieser Art begründet einen Verfahrensmangel, dem die Qualität eines Gesetzesverstoßes gleichkommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016120Dokumentnummer
JJR_19940525_OGH0002_0070OB00565_9400000_001