TE Vwgh Erkenntnis 2004/5/18 2003/05/0245

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Veröffentlicht am 18.05.2004
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten;
L82000 Bauordnung;
L82002 Bauordnung Kärnten;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
BauO Krnt 1996;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des Marian Kelih in Zell Pfarre, vertreten durch Dr. H. G. Mayer und Dr. H. H. Toriser, Rechtsanwälte in Klagenfurt, St. Veiter Straße 1/2, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 19. November 2003, Zl. 7-B-BRM-650/4/2003, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Stanislaus Kelih in Zell Pfarre 67, und 2. Gemeinde Zell, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die erstmitbeteiligte Partei (kurz: Bauwerber) ist Eigentümer einer Liegenschaft im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde, der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer angrenzenden Liegenschaft. Auf der Liegenschaft des Bauwerbers befindet sich eine "Doppelgarage". Die eine Garage wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 31. Dezember 1979 bewilligt; in diesem Bescheid wird festgehalten:

"Zwischen Antragsteller und Anrainer R... J... wurde am 24.9.1979 folgendes Privatübereinkommen geschlossen:

1. Die Garage darf über der Betondecke außer einem Sicherheitszaun bzw. Geländer keinen Aufbau erhalten.

....".

Eine angebaute weitere Garage wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 17. November 1992 bewilligt. Diese Garagen weisen ein Flachdach auf, welches als Terrasse verwendet wird.

Mit dem nun gegenständlichen Baugesuch vom 21. Februar 2002 kam der Bauwerber um baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Gartenhauses in Holzriegelkonstruktion auf der Terrasse dieser (Doppel-)Garage ein (in der Folge kurz: Garage).

Mit Erledigung vom 5. März 2002 wurde die Bauverhandlung für den 21. März 2002 anberaumt. Der Beschwerdeführer erhob umfangreiche Einwendungen gegen das Vorhaben, so hinsichtlich der Standfestigkeit der bestehenden Terrasse, hinsichtlich der Abstandsvorschriften, hinsichtlich der Höhe, wie auch hinsichtlich der davon ausgehenden Brandgefahr, in weiterer Folge auch hinsichtlich des Ortsbildschutzes.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 4. April 2002 wurde dem Bauwerber die angestrebte Bewilligung mit Vorschreibungen erteilt, wobei die Behörde alle Einwendungen des Beschwerdeführers als unberechtigt erachtete.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, der mit Berufungsbescheid vom 8. Oktober 2002 keine Folge gegeben wurde.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. April 2003 wurde der Vorstellung Folge gegeben, der Berufungsbescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen. Soweit für das Beschwerdeverfahren noch erheblich, wurde dies damit begründet, es sei nicht geprüft worden, ob das Vorhaben mit der Flächenwidmung eines bestimmten Grundstückes vereinbar sei; weiters bedürfe es konkreter Feststellungen hinsichtlich der Konsensmäßigkeit der Garage, auf welcher das Vorhaben projektiert sei.

Im fortgesetzten Verfahren erstattete der Amtssachverständige der Gemeinde eine ergänzende Stellungnahme vom 7. Mai 2003, in welcher er unter anderem darauf verwies, dass das von der belangten Behörde angesprochene Grundstück ebenfalls als Bauland-Dorfgebiet gewidmet sei und weiters ausführte, das eine Garagengebäude sei mit Bescheid vom 31. Dezember 1979 bewilligt worden, der Garagenzubau an der Westseite mit Bescheid vom 17. Dezember 1992. Nach Überprüfung in der Natur auf Grundlage der Planunterlagen sei festzustellen, dass beide Garagen als konsensmäßig zu bezeichnen seien.

Mit Erledigung vom 9. Mai 2003 (den Beschwerdevertretern zugestellt am 16. Mai 2003) wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Vertreter Gelegenheit zur Stellungnahme zur ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen gewährt. Mit Eingabe vom 28. Mai 2003 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristverlängerung bis zumindest 12. Juni 2003, weil er derzeit damit befasst sei, diese Stellungnahme einer entsprechenden Überprüfung zuzuführen, wobei auch die Kontaktaufnahme zwischen ihm und seinen rechtsfreundlichen Vertretern auch wegen "der Feiertagproblematik" schwierig erscheine und das Gutachten jedenfalls durch befugte Gewerbsmänner zu überprüfen sei.

Ohne förmliche Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag wurde mit Berufungsbescheid vom 10. Juli 2003 die Berufung abermals als unbegründet abgewiesen. Darin wird zur Frage der baulichen Ausnutzung des Baugrundstückes Stellung genommen, die Konsensmäßigkeit der bestehenden Garage bejaht und zum Fristverlängerungsantrag ausgeführt, dass die Frist zur Einbringung von Einwendungen mit zwei Wochen ausreichend bemessen gewesen sei, weil das Gutachten lediglich eine A4-Seite umfasst habe und es sich um ein laufendes Verfahren handle, somit der Sachverhalt allen Beteiligten bekannt sei. Ergänzend sei festgehalten, dass auch "bis zum 12.6.2002 (gemeint wohl: 2003) keine Einwendungen eingebracht" worden seien.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. In der Begründung wird unter anderem darauf verwiesen, dass das zu bebauende Areal als Bauland-Dorfgebiet gewidmet sei, das Bauvorhaben demnach mit der Flächenwidmung übereinstimme. Der gegebene Bestand der Garagen sei konsentiert. Sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers seien unbegründet (wurde näher dargelegt).

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, im Baubewilligungsbescheid vom 31. Dezember 1979 sei ein Übereinkommen zwischen dem Bauwerber und dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers im Eigentum an der Nachbarliegenschaft festgehalten, wonach sich der Bauwerber dazu verpflichtete, über der Betondecke der neu zu errichtenden Garage außer einem Sicherheitszaun bzw. Geländer keinerlei Aufbau zu errichten. Dadurch, dass dieses Übereinkommen in den Bescheid aufgenommen worden sei, habe der Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger des seinerzeitigen Nachbarn das subjektiv-öffentliche Recht erworben, dass auf der Garage das Gartenhaus nicht errichtet werden dürfe. Da die belangte Behörde darauf nicht Bedacht genommen habe, sei das Vorstellungsverfahren überdies mangelhaft geblieben.

Auf dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht einzugehen, weil es dem aus § 41 VwGG abgeleiteten Neuerungsverbot widerspricht.

Ferner trifft es nicht zu, dass sich der bautechnische Amtssachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme nicht mit der Flächenwidmung auch des von der belangten Behörde angesprochenen Grundstückes befasst hätte (wobei im Übrigen die Frage der Übereinstimmung des Vorhabens mit der Flächenwidmung eine Rechtsfrage ist).

Schließlich rügt der Beschwerdeführer, das gemeindebehördliche Verfahren sei deswegen mangelhaft geblieben, weil ihm die Frist zur Äußerung zur ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen nicht wie beantragt bis zum 12. Juni 2003 verlängert worden sei. Er bringt allerdings nicht konkret vor, welche Relevanz diesem behaupteten Verfahrensmangel zukommen soll, sodass er die Wesentlichkeit dieses behaupteten Mangels nicht darlegt. Gleiches gilt für das weitere, allgemein gehaltene Vorbringen, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft und ergänzungsbedürftig geblieben.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 18. Mai 2004

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050245.X00

Im RIS seit

23.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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