RS OGH 1994/9/23 5Ob70/94, 8Ob31/02w, 5Ob241/08i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1994
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Norm

MRG §12 Abs3 Ca
MRG §37 Abs3

Rechtssatz

Schadenersatzansprüche des Vermieters wegen Entganges erhöhten Mietzinses infolge Nichtanzeige der Unternehmensveräußerung sind nicht Gegenstand des besonderen Außerstreitverfahrens nach § 37 Abs 3 MRG (siehe 7 Ob 636/85 = MietSlg 37277/47).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 70/94
    Entscheidungstext OGH 23.09.1994 5 Ob 70/94
  • 8 Ob 31/02w
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 8 Ob 31/02w
  • 5 Ob 241/08i
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 241/08i
    Beisatz: Solche Ansprüche sind ausschließlich im streitigen Rechtsweg zu verfolgen. (T1); Beisatz: Ob ein Anhebungstatbestand überhaupt vorliegt, ob auf eine Anhebung des Hauptmietzinses verzichtet wurde beziehungsweise eine solche verfristet oder verjährt wäre, wäre dann als Vorfrage im streitigen Verfahren zu klären. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070312

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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