Norm
StPO §260 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Anführung der Tatzeit im Spruch eines Urteils dient in der Regel als eines der Elemente der Individualisierung der Tat; wird diese aber durch andere konkrete Umstände so weit umschrieben, dass sie mit einer anderen Straftat nicht verwechselt werden kann ("ne bis in idem"), so stellt eine unzutreffende Tatzeitbezeichnung keine Nichtigkeit dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0098551Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009