RS OGH 1994/10/13 15Os135/94, 15Os133/97, 13Os136/01 (13Os137/01), 12Os106/02, 12Os43/05y, 15Os32/06

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Veröffentlicht am 13.10.1994
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Norm

StPO §260 Abs1 Z1
StPO §281 Abs1 Z5 B

Rechtssatz

Die Anführung der Tatzeit im Spruch eines Urteils dient in der Regel als eines der Elemente der Individualisierung der Tat; wird diese aber durch andere konkrete Umstände so weit umschrieben, dass sie mit einer anderen Straftat nicht verwechselt werden kann ("ne bis in idem"), so stellt eine unzutreffende Tatzeitbezeichnung keine Nichtigkeit dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0098551

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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