Norm
MRG §37 Abs1 Z14Rechtssatz
Besteht eine Schlichtungsstelle im Sinn des § 39 Abs 1 MRG (wie in Wien), ist dort ein Verfahren über einen Antrag nach § 37 Abs 1 MRG bei sonstiger Unzulässigkeit auch des außerstreitigen Rechtsweges einzuleiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070782Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.07.2022