RS OGH 1994/11/22 4Ob128/94, 40b5/95 (4Ob6/95), 4Ob1095/95, 4Ob2370/96z, 5Ob222/01k

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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Norm

EO §402 Abs1 C

Rechtssatz

Der Ausspruch schließt jedoch jenen über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht in sich, weil die zweite Instanz der unrichtigen Ansicht gewesen sein könnte, daß es auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht ankomme, der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung im Sinne des § 402 Abs 1 EO vielmehr in keinem Fall jedenfalls unzulässig sei. Das trifft indes nicht zu; vielmehr macht § 402 Abs 1, letzter Satz, EO in der Fassung BGBl 1992/756 nur eine Ausnahme von § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, nicht aber auch von § 528 Abs 2 Z 1 ZPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0027917

Dokumentnummer

JJR_19941122_OGH0002_0040OB00128_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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