Norm
EO §35 AfRechtssatz
Die Oppositionsbeklagte kann dem Vorbringen des Klägers, der verglichene Unterhalt, zu dessen Gunsten Exekution geführt werde, sei erloschen, nicht wirksam entgegensetzen, derselbe Betrag gebühre ihr kraft Gesetzes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0032964Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020