RS OGH 1994/12/15 8ObS21/94, 8ObS2054/96h, 8ObS240/97w, 8ObS236/99k, 8ObS22/01w, 8ObS257/01d, 8ObS6/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1994
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Norm

IESG §1 Abs3 Z2
IESG §1 Abs3 Z4
IESG §1 Abs4

Rechtssatz

Es bestehen keine Bedenken, die Bestimmung des Abs 3 dahin auszulegen, daß Abfertigungsansprüche nicht nur nach Maßgabe des Abs 4, sondern auch mit dem Umfang begrenzt sind, in welchem sie nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes oder anderer gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften zustehen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 21/94
    Entscheidungstext OGH 15.12.1994 8 ObS 21/94
  • 8 ObS 2054/96h
    Entscheidungstext OGH 23.05.1996 8 ObS 2054/96h
    Auch
  • 8 ObS 240/97w
    Entscheidungstext OGH 07.08.1997 8 ObS 240/97w
    Vgl auch
  • 8 ObS 236/99k
    Entscheidungstext OGH 11.11.1999 8 ObS 236/99k
    Vgl auch
  • 8 ObS 22/01w
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 8 ObS 22/01w
    Vgl auch; Beisatz: Ansprüche auf Grund einer einzelvertraglichen Anrechnung von bei einem anderen Arbeitgeber zurückgelegten Lehrzeiten, die über das in § 23 AngG vorgesehene Ausmaß hinausgehen, sind nicht gesichert. (T1)
  • 8 ObS 257/01d
    Entscheidungstext OGH 15.11.2001 8 ObS 257/01d
    Vgl auch; Beisatz: Allerdings ist eine sich durch eine Anrechnung von Vordienstzeiten ergebende Erhöhung des Abfertigungsanspruches nach § 3 Abs 3 zweiter Satz IESG dann gesichert, wenn es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt und diese Zeiten nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden. (T2)
  • 8 ObS 6/15p
    Entscheidungstext OGH 25.06.2015 8 ObS 6/15p
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076822

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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