RS OGH 1995/2/8 7Ob622/94, 8Ob2324/96i, 2Ob147/02k, 3Ob16/14w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.1995
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Norm

ABGB §1112 A
ABGB §1118 D

Rechtssatz

Der rechtliche Untergang der Bestandsache, für den § 1112 ABGB zweifellos gilt, liegt nicht nur vor, wenn die Sache an sich aus dem Rechtsverkehr gezogen wurde, sondern schon dann, wenn die für die Vermietbarkeit überhaupt oder für die Vermietung zu einem bestimmten Zweck erforderliche Qualifikation (endgültig und unabänderlich) verlorengeht, wie etwa durch das Verbot, Räume bestimmter Beschaffenheit weiterhin als Wohnung zu verwenden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 622/94
    Entscheidungstext OGH 08.02.1995 7 Ob 622/94
  • 8 Ob 2324/96i
    Entscheidungstext OGH 13.02.1997 8 Ob 2324/96i
    nur: Der rechtliche Untergang der Bestandsache, für den § 1112 ABGB zweifellos gilt, liegt nicht nur vor, wenn die Sache an sich aus dem Rechtsverkehr gezogen wurde, sondern schon dann, wenn die für die Vermietbarkeit überhaupt oder für die Vermietung zu einem bestimmten Zweck erforderliche Qualifikation (endgültig und unabänderlich) verlorengeht. (T1); Beisatz: Hier: Durch Entzug der baubehördlichen Benützungsbewilligung. (T2)
  • 2 Ob 147/02k
    Entscheidungstext OGH 10.07.2003 2 Ob 147/02k
    nur T1; Beis wie T2
  • 3 Ob 16/14w
    Entscheidungstext OGH 30.04.2014 3 Ob 16/14w
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier wäre die Umwidmung eines Grundstücksteils erforderlich. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0033014

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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