Norm
ABGB §1112 ARechtssatz
Der rechtliche Untergang der Bestandsache, für den § 1112 ABGB zweifellos gilt, liegt nicht nur vor, wenn die Sache an sich aus dem Rechtsverkehr gezogen wurde, sondern schon dann, wenn die für die Vermietbarkeit überhaupt oder für die Vermietung zu einem bestimmten Zweck erforderliche Qualifikation (endgültig und unabänderlich) verlorengeht, wie etwa durch das Verbot, Räume bestimmter Beschaffenheit weiterhin als Wohnung zu verwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0033014Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014