RS OGH 1995/4/5 7Ob525/95, 6Ob90/03h, 4Ob221/17d, 3Ob65/18g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.1995
beobachten
merken

Norm

ABGB §833 D2

Rechtssatz

Kein Teilhaber kann den Gebrauch eines bestimmten Teiles der gemeinsamen Sache durch den anderen einseitig erzwingen. Umso weniger kann ein Teilhaber verpflichtet werden, einen über seinen Anteil hinausgehenden Teil der gemeinsamen Liegenschaft zu benützen, um dadurch dem anderen zur Bezahlung eines Benützungsentgeltes verpflichtet zu werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 525/95
    Entscheidungstext OGH 05.04.1995 7 Ob 525/95
  • 6 Ob 90/03h
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 90/03h
    Auch
  • 4 Ob 221/17d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 221/17d
  • 3 Ob 65/18g
    Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 65/18g
    Vgl auch; Beisatz: Die Tatsache, dass die Antragstellerin selbst (bisher) kein Interesse an einem Gebrauch der Liegenschaft ihrerseits bekundet hat, steht der Zulässigkeit des Antrags auf eine gerichtliche Benützungsregelung nicht entgegen. (T1)
    Beisatz: Der Gebrauch eines bestimmten Teiles der gemeinsamen Sache durch den anderen wird dann nicht einseitig erzwungen, wenn sie dieser bereits allein und ausschließlich nutzt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0043247

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten