Norm
ABGB §833 D2Rechtssatz
Kein Teilhaber kann den Gebrauch eines bestimmten Teiles der gemeinsamen Sache durch den anderen einseitig erzwingen. Umso weniger kann ein Teilhaber verpflichtet werden, einen über seinen Anteil hinausgehenden Teil der gemeinsamen Liegenschaft zu benützen, um dadurch dem anderen zur Bezahlung eines Benützungsentgeltes verpflichtet zu werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0043247Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018