Norm
MRG §30 Abs2 Z8 A1Rechtssatz
Der bloße Hinweis auf die Möglichkeit einer Neuverteilung der vorhandenen Wohnräume allein reicht nicht aus, um schon den Eigenbedarf des Vermieters verneinen zu können. Vielmehr muss nicht klar sein, wie diese neue Aufteilung konkret vorgenommen werden kann, sondern es muss überdies nach einer solchen Neuverteilung für den Vermieter und seine allfälligen Mitbewohner ein menschenwürdiges Wohnen möglich sein, mag auch im Einzelfall nicht immer ein durchschnittlicher neuzeitlicher Wohnungsstandard erreicht werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070580Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010