RS OGH 1995/4/25 1Ob507/95, 2Ob257/98b, 6Ob106/06s, 7Ob146/06f, 4Ob169/09w

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Norm

MRG §30 Abs2 Z8 A1

Rechtssatz

Der bloße Hinweis auf die Möglichkeit einer Neuverteilung der vorhandenen Wohnräume allein reicht nicht aus, um schon den Eigenbedarf des Vermieters verneinen zu können. Vielmehr muss nicht klar sein, wie diese neue Aufteilung konkret vorgenommen werden kann, sondern es muss überdies nach einer solchen Neuverteilung für den Vermieter und seine allfälligen Mitbewohner ein menschenwürdiges Wohnen möglich sein, mag auch im Einzelfall nicht immer ein durchschnittlicher neuzeitlicher Wohnungsstandard erreicht werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070580

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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