Norm
ABGB §862aRechtssatz
Der eine Kündigung Aussprechende trägt regelmäßig das Risiko für den ordnungsgemäßen Zugang der Erklärung. Ein Übergang des Risikos kann nur eintreten, wenn sich der Vertragspartner dem Zugang der Erklärung absichtlich oder wider Treu und Glauben entzieht. In diesem Fall muss er sich so behandeln lassen, als ob er die Auflösungserklärung rechtzeitig empfangen hätte (Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG 7.Auflage 378).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitsverhältnis, Auflösung, Beendigung, Zustellung, RechtsmissbrauchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0047277Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018