RS OGH 1995/4/26 9ObA55/95, 9ObA106/97x, 6Ob310/01h, 9ObA147/03p, 6Ob231/05x, 8ObA37/06h, 9ObA73/10s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1995
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Norm

ABGB §862a
ABGB §1158 IV
AngG §20 I2

Rechtssatz

Der eine Kündigung Aussprechende trägt regelmäßig das Risiko für den ordnungsgemäßen Zugang der Erklärung. Ein Übergang des Risikos kann nur eintreten, wenn sich der Vertragspartner dem Zugang der Erklärung absichtlich oder wider Treu und Glauben entzieht. In diesem Fall muss er sich so behandeln lassen, als ob er die Auflösungserklärung rechtzeitig empfangen hätte (Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG 7.Auflage 378).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 55/95
    Entscheidungstext OGH 26.04.1995 9 ObA 55/95
    Veröff: SZ 68/85
  • 9 ObA 106/97x
    Entscheidungstext OGH 09.07.1997 9 ObA 106/97x
    Auch; Beisatz: Hier: Im gegenständlichen Fall war dem Dienstgeber die Urlaubsadresse des Dienstnehmers zwar nicht bekannt, wohl aber der Umstand, dass dieser "auf Urlaub fahren werde", worunter nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Entfernung von der Wohnadresse zu verstehen ist. Dem Dienstgeber wäre es daher zumutbar gewesen, den noch am Vortag anwesenden Dienstnehmer, dessen Entfernung vom Wohnort bekannt war, nach seiner Urlaubsadresse zu fragen. Das in der Zeit der Abwesenheit zugesandte Pensionierungsschreiben kann daher nicht als zugegangen angesehen werden. (T1)
  • 6 Ob 310/01h
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 310/01h
  • 9 ObA 147/03p
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 9 ObA 147/03p
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Hat die beklagte Partei in Kenntnis der bevorstehenden Ortsabwesenheit des Klägers den Zeitpunkt der Absendung der Kündigungserklärung so gewählt, dass ein rechtzeitiger Zugang nur unter günstigsten Bedingungen (Zustellversuch am nächsten Tag, Rückkehr des Adressaten an seinen Wohnsitz vor Schalterschluss beim Postamt) möglich gewesen wäre, kann dem Kläger nicht der Vorwurf einer Zugangsvereitelung gemacht werden, wenn er seinen Tagesablauf an diesem Tag nicht auf die - keinesfalls mit Sicherheit zu erwartende - Zustellung ausgerichtet, sondern sich unmittelbar nach seinem Dienst an den Urlaubsort begeben hat. (T2)
  • 6 Ob 231/05x
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 231/05x
    Auch; Beisatz: Jeden Empfänger treffen gewisse Obliegenheiten zur Vorsorge, dass ihn betreffende Erklärungen ihm auch zugehen können. Die Verpflichtung, für die Möglichkeit des Zugangs von rechtsgeschäftlichen Erklärungen vorzusorgen, ist umso stärker zu gewichten, je eher mit der Möglichkeit des Einlangens solcher Erklärungen zu rechnen ist. (T3)
  • 8 ObA 37/06h
    Entscheidungstext OGH 11.05.2006 8 ObA 37/06h
    Beis wie T3
  • 9 ObA 73/10s
    Entscheidungstext OGH 03.09.2010 9 ObA 73/10s
    Auch; nur: Der eine Kündigung Aussprechende trägt regelmäßig das Risiko für den ordnungsgemäßen Zugang der Erklärung. (T4) Beisatz: Kann die Kündigung wegen etwa urlaubsbedingter Ortsabwesenheit nicht zugestellt werden, so wird sie abgesehen von Fällen einer Zugangsfiktion wegen Zugangsvereitelung nicht wirksam. (T5)
  • 9 ObA 67/15s
    Entscheidungstext OGH 24.06.2015 9 ObA 67/15s
    Auch; Beis wie T3
  • 6 Ob 152/18y
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 152/18y
    Vgl; Beisatz: Hier: Empfang einer Kündigung per E-Mail während eines angekündigten Betriebs­urlaubs in der Weihnachtszeit – keine Vereitelung des Zugangs wider Treu und Glauben, daher Zugang erst mit dem nächsten Werktag. (T6)

Schlagworte

Arbeitsverhältnis, Auflösung, Beendigung, Zustellung, Rechtsmissbrauch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0047277

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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