Norm
DSt 1990 §1 Abs1 BRechtssatz
Der disziplinäre Tatbestand der Doppelvertretung stellt grundsätzlich ein schweres Disziplinardelikt dar. Für die disziplinäre Ahndung einer Doppelvertretung sind sowohl spezialpräventive wie auch generalpräventive Gründe maßgebend. Gerade beim Tatbestand der Doppelvertretung wird das Vertrauen der rechtssuchenden Bevölkerung in die Tätigkeit des Anwaltstandes erschüttert, zumindest aber erheblich beeinträchtigt, sodass hier ein strenger Maßstab angelegt werden muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054993Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.11.2021